Allgemeine Geschäftsbedingungen

I – GELTUNG DER AGB

– 1.1 –

Das Trebur Open Air findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände in Trebur statt. Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen, zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket gewährt wird. Dazu gehören insbesondere die Eventfläche – weiter bezeichnet als Infield (Gelände vor Haupt- und Nebenbühnen), das Freibad sowie das Campinggelände und TOA Gardens. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ergänzend zu den Anweisungen der Organisatoren und den Aushängen, auf dem gesamten Festivalgelände. Für das Gelände des Freibades gilt zusätzlich die Haus- und Badeordnung.

– 1.2 – 

Diese AGB gelten zwischen dem Käufer einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter, dem Kulturverein Trebur („Veranstalter“). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. 

– 1.3 –

Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Park- und Campingordnung an und hält sich an Weisungen des Ordnungspersonals und des Veranstalters.

II – WEITERVERKAUFSVERBOT / VERTRAGSSTRAFE

– 2.1 –

Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten grundsätzlich zu, es sei denn; 

2.1.1

gegen den Dritten besteht ein Hausverbot;

2.1.2
das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis angeboten als für den Nennpreis der Eintrittskarte bzw. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf;

2.1.3
der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet;

– 2.2. –

Jeder Besucher, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von EUR 300 je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte bzw. angebotenem Besuchsrecht. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen bzw. die Eintrittskarte einzuziehen.

III – ANREISE; PARKEN; CAMPING

– 3.1 –

Generell sind die Park- und Campingordnung einzuhalten. Diese sind auf den Seiten der beiden Campingplätze (TOA-Gardens & TOA-Campingplatz) zu finden.

– 3.2 –

Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkflächen im näheren Umfeld des Festivalgeländes erlaubt.

IV – EINLASS; EINLASSKONTROLLE

– 4.1 –

Das Ticket ist nur unversehrt und mit Abriss gültig. Bei einem beschädigten Ticket kann der Einlass verwehrt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz und/oder Entschädigung.

– 4.2 –

Beim erstmaligen Betreten des Festivalgeländes wird die Eintrittskarte entwertet und ein Festivalbändchen (Wristband) angelegt. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes oder nach Aufforderung durch das Ordnungspersonal ist das Festivalbändchen vorzuzeigen. Unverschlossene, zerrissene oder stark beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.

– 4.3 –

Beim Betreten des Festivalgeländes und des Infields können vom Ordnungspersonal Sicherheitskontrollen in Form von Leibes- und Taschenvisitationen vorgenommen werden. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

– 4.4 –

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 5, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat oder zur Schau stellt. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

V – VERBOTENE GEGENSTÄNDE

– 5.1 –

Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten;

– 5.1.1. –

Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Brandbeschleuniger, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Shirts von Bands mit rechter Gesinnung sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art. Weiterhin illegale Drogen, Auto- oder Motorradbatterien, Stromgeneratoren, überdimensioniert Akku-Lautsprecher, Propnagasflaschen, Trockeneis. Grundsätzlich ist offenes Feuer verboten. Grillen ist nur auf ausgewiesenen Stellen möglich

– 5.1.2. –

ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.

– 5.2 –

Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

VI – HAUSRECHT; VERHALTENSREGELN; FOTOGRAFIEREN & FILMEN

– 6.1 –

Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände:

– 6.1.1 –

verbotene Gegenstände (Ziff. 5) mitzuführen, 

– 6.1.2 –

körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben, 

– 6.1.3 –

Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen, 

– 6.1.4 –

außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten, 

– 6.1.5 –

bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,

– 6.1.6 –

ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z. B. auf Flugblättern, Bannern, Schildern etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.

– 6.1.7 –

Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.

– 6.2 –

Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.

– 6.3 –

Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. Ziff. 4 ff., 5 ff., 6.1. ff, und 6.2.ff. verstoßen, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf dem Trebur Open Air eine Straftat (z. B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Polizei übergeben und angezeigt.

– 6.4 –

Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte oder das
Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

VII – ABSAGE ODER ABBRUCH EINER VERANSTALTUNG; PROGRAMMÄNDERUNGEN

– 7.1 –

Das „Trebur Open Air“ Festival wird bei jeder Witterung durchgeführt. Besteht durch die Durchführung des Festivals aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, eine Gefahr für Personen und Wertgegenstände, so ist der Veranstalter berechtigt, das Festival zu unterbrechen, und – sofern zur Gefahrenabwendung erforderlich – auch abzubrechen. Im Falle eines solchen Ausfalls bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder Schadensersatz.

– 7.2-

Es kann kurzfristig zu Programmänderungen kommen. Bei Verhinderung oder Absage des Auftritts einzelner Künstler bemüht sich der Veranstalter um angemessenen Ersatz. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen werden vom Veranstalter unverzüglich auf der Internetseite des Festivals bekannt gegeben. Ansprüche auf Rückvergütung des Eintrittspreises oder Schadensersatz bestehen in diesem Fall nur, wenn der Veranstalter die Verhinderung oder Absage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

– 7.3-

Der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen mit beschränktem Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erreichung der Kapazitätsgrenze ist der Veranstalter berechtigt, den Zutritt zeitweise zu beschränken oder vollständig zu verweigern. Rückvergütungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

– 7.4 –

Bei Absage des Festivals vor Veranstaltungsbeginn oder bei Abbruch des Festivals aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung bestehen ebenfalls keine Rückvergütungs- oder Schadensersatzansprüche, es sei denn, dem Veranstalter kann hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

– 7.5 –

Bei Absage des Festivals vor Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die der Veranstalter zu verantworten hat (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), hat der
Besucher einen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises zum Kaufpreis ohne Vorverkaufsgebühren.

– 7.6 –

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes (Veranstaltungsbereich, Camping- und Parkplatz sowie alle Bereiche des Rahmenprogramms) vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten.

VIII – GESUNDHEITSBEEINTRÄCHTIGUNGEN DURCH LAUTSTÄRKE

– 8.1 –

Dem Besucher ist bewusst, dass beim Trebur Open Air, insbesondere vor den Bühnen, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Es wird dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.

IX – JUGENDSCHUTZ

– 9.1 –

Kinder und Jugendliche im Alter bis 16 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten
Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der
personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder
der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Der Eintritt ist frei für Kinder bis einschließlich 11 Jahren.

– 9.2 –

Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren dürfen sich nach 24:00 Uhr nur noch auf dem Campinggelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen
bestehen für alle Kinder und Jugendlichen. Diese zeitliche Beschränkung entfällt, ist das Kind oder der/die Jugendliche in Begleitung der Eltern oder eines
Erziehungsbeauftragten.

– 9.3 –

Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der
personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen. Ein entsprechendes Formular hierfür ist auf unserer Jugendschutz-Seite zu finden.

X – HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

– 10.1 –

Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

– 10.2 –

Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden
Beschränkung unberührt.

– 10.3 –

Der Veranstalter haftet nicht für verlorengegangene oder beschädigte Sachen. Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen geschieht auf eigene Gefahr.

XI – RECHT AM EIGENEN BILD

– 11.1 –

Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne
Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder
nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien, eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Trebur
Open Airs, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte
dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

XII – ANWENDBARES RECHT; SONSTIGES

– 12.1 –

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

– 12.2 –

Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.

Trebur, März 2020

VERANSTALTER

Kulturverein Trebur e.V.
Geschäftsstelle
Große Grabengasse 1
65468 Trebur

Vertreten durch
Stefan Kasseckert 

Kontakt
E-Mail: info@treburopenair.de
Telefon: +49 6147 20 849

Trebur Open Air
26. - 28. JULI 2024


Wolfmother • Bonaparte • Turbostaat • Adam  Angst • Lostboi Lino •

Cold Years • Keir • The Clockworks • Damona • Takeshi´s Cashew •

Elfmorgen • The Magic Mumble Jumble • Finna • Bluthund •

Rambo Ramon • Shoreline • Grundhass • Carsick • Arson •

Elena Rud • Still Talk • uvm.



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